Rheinland-Pfalz stellt sich quer – Regionalliga Südwest pausiert

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Die Spielkommission der Regionalliga Südwest GbR hat im Einvernehmen mit der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 42, 50 Nr. 2 RLSW-SpO am 04.11.2020 entschieden:

1. Die bis zum 30.11.2020 angesetzten Spiele der Regionalliga Südwest werden abgesetzt.

2. Ab dem 01.12.2020 wird der Spielbetrieb nur dann wieder aufgenommen, wenn in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ab spätestens dem 17.11.2020 ein Mannschaftstraining unter Wettkampfbedingungen zulässig ist.

Der Entscheidung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. An der Regionalliga Südwest nehmen Vereine und Kapitalgesellschaften teil, die den in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ansässigen Fußball-Landesverbänden als Mitglieder angehören oder diesen spieltechnisch angeschlossen sind.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) in der Fassung vom 30.10.2020 ist im Bundesland Rheinland-Pfalz seit dem 02.11.2020 der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten untersagt. Gestattet ist er davon abweichend gemäß § 10 Abs. 4 CoBeLVO ausschließlich den „Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren“, damit also nicht der Regionalliga Südwest als 4. Liga. Die Verordnung tritt am 30.11.2020 außer Kraft.

3. Im Saarland können Teilnehmer der Regionalliga Südwest in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise die Erlaubnis zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten durch die zuständige Ortspolizeibehörde erhalten.

4. In den Bundesländern Baden-Württemberg und Hessen ist den Teilnehmern der Regionalliga Südwest der Trainings- und Wettkampfbetrieb derzeit weiterhin gestattet.

5. Der Regionalliga Südwest gehören als Teilnehmer mit Sitz in Rheinland-Pfalz an: TuS RW Koblenz, 1. FSV Mainz 05 II, TSV Schott Mainz und FK 03 Pirmasens.

6. Eine Fortsetzung des Spielbetriebs in der Regionalliga Südwest jedenfalls ohne die genannten, in Rheinland-Pfalz ansässigen Teilnehmer, denen unverschuldet aus öffentlich-rechtlichen Gründen die Austragung von Heimspielen am Vereinssitz im November 2020 unmöglich ist, würde zu massiven Verzerrungen des Wettbewerbs führen. Sie widerspräche den Grundwertungen der Spielordnung der Regionalliga Südwest, wonach Spielansetzungen im Rahmen der festgelegten Spieltage im Wechsel von Heim- und Auswärtsspielen grundsätzlich einheitlich erfolgen sollen, um so zu gewährleisten, dass der Wettbewerb zu jedem Zeitpunkt für alle Teilnehmer weitgehend gleich weit vorangeschritten ist. Dies gilt erst recht in der aktuellen Situation, in der mit weiteren öffentlich-rechtlichen Beschränkungen im Laufe der Saison gerechnet werden muss und bedauerlicherweise auch ein Abbruch – wie im Spieljahr 2019/20 – nicht ausgeschlossen werden kann.

7. Hinzu kommt außerdem, dass bei Fortsetzung des Spielbetriebs jedenfalls die in Rheinland-Pfalz ansässigen Teilnehmer die ausgefallenen Spiele zu einem späteren Zeitpunkt nachholen müssten und damit im Vergleich zu den sonstigen Teilnehmern zusätzlich erheblich mehrbelastet wären.

8. Auch eine Austragung nur von Auswärtsspielen in den anderen, von Einschränkungen nicht betroffenen Bundesländern kommt nicht in Betracht, da jedenfalls den Teilnehmern aus Rheinland-Pfalz eine Vorbereitung im Rahmen eines Trainingsbetriebs am Vereinssitz rechtlich unmöglich ist.

9. Den Teilnehmern aus Rheinland-Pfalz ist es auch nicht zuzumuten, kurzfristig an eine Spiel- und Trainingsstätte in einem von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen nicht betroffenen Bundesland auszuweichen. Die Regionalliga Südwest ist eine Spielklasse, in der überwiegend zwar Vertragsspieler zum Einsatz kommen, von wenigen Ausnahmen abgesehen aber nur im Rahmen einer Nebentätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann es den betroffenen Teilnehmern und Spielern nicht abverlangt werden, erhebliche Fahrtstrecken und damit zeitliche Belastungen auf sich zu nehmen, um außerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz den Spiel- und Trainingsbetrieb fortzusetzen.

10. Berücksichtigt wurden bei der Entscheidung auch die Belange der sonstigen Teilnehmer, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Fortsetzung des Spielbetriebs haben können. Insoweit war aber festzustellen, dass – mit Blick auf mögliche Einnahmen aus dem Ticketing – auch in den Bundesländern, die einen Spielbetrieb weiterhin gestatten, Zuschauer nicht zugelassen sind. Soweit Einbußen bei Sponsoringeinnahmen in Betracht kommen, überwiegt das Interesse an einem sportlich fairen Wettbewerb.

11. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfolgt zum 01.12.2020 nur dann, wenn eine angemessene Vorbereitungszeit gegeben ist. Sollte ein Mannschaftstraining unter Wettkampfbedingungen ab dem 17.11.2020 nur im Freistaat Bayern, nicht aber in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland unzulässig sein, hindert dies die Wiederaufnahme nicht. Bayern Alzenau hat sich freiwillig spieltechnisch dem Hessischen Fußballverband angeschlossen, so dass es ihm zumutbar ist, sich ggf. um eine Trainings- und Spielstätte in Hessen zu bemühen.

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