Regionalliga Südwest: Vereine klagen gegen Restart

10.10.2019, xjhx, Fussball Testspiel, FC Giessen - Eintracht Frankfurt emspor, v.l. Stadionansicht Innenraum, Rasen Logo Wappen Branding (DFL/DFB REGULATIONS PROHIBIT ANY USE OF PHOTOGRAPHS as IMAGE SEQUENCES and/or QUASI-VIDEO)
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Übereinstimmenden Medienberichten zufolge haben die Vereine FC Gießen, TSV Steinbach Haiger, TSV Eintracht Stadtallendorf, FC-Astoria Walldorf, TSV SCHOTT Mainz sowie der Bahlinger SC eine Klage auf einstweilige Verfügung eingereicht.

mittelhessen.de gegenüber bestätigte der Vorstandssprecher des TSV Steinbach Haiger, Roland Kring, dieses Vorgehen. Demnach soll heute die Klageschrift gegen die Landesverbände der Regionalliga Südwest GbR beim Landgericht Karlsruhe (Im Statement des TSV Eintracht Stadtallendorf Mannheim) eingereicht worden sein. Hintergrund sei der Paragraph 4a der Spielordnung, welcher sich mit der Wertung im Falle von höherer Gewalt befasst.

 

                                                      § 4a
Wertung im Falle höherer Gewalt
1. Soweit in Folge höherer Gewalt oder aufgrund öffentlich‐rechtlicher Bestimmungen oder
Verfügungen nicht sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde unter zumutbaren Bedingungen
bis zum 30.06. eines Spieljahres ausgetragen werden können, so entscheidet die
Gesellschafterversammlung der Regionalliga Südwest nach Anhörung der betroffenen Vereine
auf Vorschlag der Spielkommission der Regionalliga Südwest abschließend über deren
Beendigung und Wertung. Insbesondere kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass
1.1. die Meisterschaftsrunde über den 30.06. hinaus bis spätestens 15.07. des darauffolgenden
Spieljahres zu Ende geführt wird,
1.2. die Meisterschaftsrunde annulliert wird, so dass es weder Aufsteiger noch Absteiger gibt,
oder
1.3. die Meisterschaftsrunde auf Grundlage der Quotienten‐Regelung gewertet wird und so
direkte Aufsteiger, ggf. direkte Absteiger sowie Platzierungen, die zur Teilnahme an
Aufstiegsspielen berechtigen, ermittelt werden. Gebildet wird dabei der Quotient aus
erzielten Gewinnpunkten und ausgetragenen Spielen. Berücksichtigt werden auch Spiele,
über deren Wertung bis 30.06. sportgerichtlich rechtskräftig entschieden ist. Meister ist die
Mannschaft mit dem höchsten Quotienten. Bei Quotientengleichheit gilt § 46 Nr. 1.3
entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei den Kriterien Tordifferenz und Anzahl erzielter
Tore der Quotient zu den ausgetragenen Spielen ermittelt wird.
2. Im Rahmen der Entscheidung gemäß Nr. 1 sind insbesondere die Anzahl der bereits
ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele zu berücksichtigen, außerdem die Auswirkungen
auf über‐ und untergeordnete Spielklassen sowie die Entscheidungen anderer Ligaträger, die für
die betreffende Staffel relevant sind. Darüber hinaus ist eine auf objektive Tatsachen beruhende
Prognose darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt der Spielbetrieb in der betreffenden
Meisterschaftsrunde voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann. Grundsätzlich sind alle
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde zur
Austragung zu bringen, ggf. auch erst bis zum 15.07. des darauffolgenden Spieljahres.
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3. Die Annullierung oder die Wertung nach Quotienten‐Regelung ist erst und ausschließlich dann
zulässig, wenn es rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist, die ausstehenden Spiele noch bis
zum 15.07. des darauffolgenden Spieljahres auszutragen.
3.1. Die Annullierung einer Meisterschaftsrunde ist in der Regel dann sachgerecht, wenn
die überwiegende Anzahl der Mannschaften weniger als 50 % aller
Meisterschaftsspiele absolviert hat oder aus anderen Gründen die bisher
ausgetragenen Meisterschaftsspiele sportlich keinen hinreichenden Aussagewert für
die Ermittlung von Aufsteigern und Absteigern haben.
3.2. Soweit die überwiegende Anzahl der Mannschaften 50 % aller Meisterschaftsspiele
absolviert hat, sind in der Regel sowohl direkte Aufsteiger als auch direkte Absteiger
anhand der Quotienten‐Regelung zu ermitteln. Ein Auf‐ oder Abstieg für
Mannschaften, die auf Grundlage der Quotienten‐Regelung einen Relegationsplatz
belegen, erfolgt in diesem Fall nicht.

 

Die Zumutbarkeit soll hier gerichtlich geprüft werden, besonders im Hinblick auf den Datenschutz und die vorgeschriebenen Testungen. Auf Facebook benennt der TSV Eintracht Stadtallendorf zusätzlich gesundheitliche Bedenken als Beweggrund.

Bedingt durch die kurze Zeitspanne bis zum geplanten Restart wird es ein Eilverfahren geben.

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